[Praxis] Betriebsrichtlinien für den Transport sperriger Güter in der Logistik (Teil 1)
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[Praxis] Betriebsrichtlinien für den Transport sperriger Güter in der Logistik (Teil 1)

Aufrufe: 0     Autor: Site-Editor Veröffentlichungszeit: 20.12.2023 Herkunft: Website

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Transport sperriger Güter


Für die Logistik handelt es sich bei großen Artikeln, wie der Name schon sagt, um Artikel, die Gewichts- und Volumenvorteile haben. Für große Gegenstände in Transportfahrzeugen gelten strenge Anforderungen. Sie können nicht mit normalen Transportfahrzeugen transportiert werden und erfordern spezielle Transportwerkzeuge.


Zu übergroßen Sendungen zählen Übergröße und Übergewicht.


Übergrenzte Ausrüstung (Ladung) bedeutet, dass die Ladeumrissgröße die Fahrzeuggrenznorm überschreitet; Übergewicht der Ausrüstung (Ladung) bedeutet, dass die Wirkung des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf die Brücke die konstruktive Nutzlast übersteigt.


Dazu gehören hauptsächlich: Generatorstatoren, Rotoren, Kesseltrommeln, Wasserwände, entlüftete Wassertanks, Hoch- und Niederdruckheizungen, große Plattenträger usw. in großen Anlagen zur thermischen Stromerzeugung; Läufer, Ober- und Unterrahmen sowie Rotoren in großen Wasserkraftanlagen, Statoren, Spindeln, Sitzringe, Wasserführungsmechanismen, Toraufzüge, Haupttransformatoren, Werkstransformatoren, Kontakttransformatoren, Reaktoren und elektrische Hochspannungsgeräte sind allesamt überbelastete oder übergewichtige Geräte.


(1) Gesamtabmessungen von Gütern: Güter mit einer Länge von mehr als 14 Metern, einer Breite von mehr als 3,5 Metern oder einer Höhe von mehr als 3 Metern;

(2) Einzelladung mit einem Gewicht von mehr als 20 Tonnen oder Sammelladung (Bündel), die nicht zerlegt werden kann.


Klassifizierung großer Objekte


Große Objekte werden entsprechend ihrer Gesamtabmessungen und ihrem Gewicht (einschließlich Verpackung und Stützrahmen) in vier Ebenen eingeteilt:

(1) Als Großobjekte erster Klasse gelten solche, die einen der folgenden Standards erfüllen:

1. Die Länge beträgt mehr als 14 Meter (einschließlich 14 Meter) und weniger als 20 Meter;

⒉Die Breite beträgt mehr als 3,5 Meter (einschließlich 3,5 Meter) und weniger als 4,5 Meter;

⒊Die Höhe beträgt mehr als 3 Meter (einschließlich 3 Meter) und weniger als 3,8 Meter;

⒋Das Gewicht beträgt mehr als 20 Tonnen (einschließlich 20 Tonnen) und weniger als 100 Tonnen.

(2) Als Großobjekte der Klasse II gelten solche, die eine der folgenden Normen erfüllen:

⒈Die Länge beträgt mehr als 20 Meter (einschließlich 20 Meter) und weniger als 30 Meter;

⒉Die Breite beträgt mehr als 4,5 Meter (einschließlich 4,5 Meter) und weniger als 5,5 Meter;

⒊Die Höhe beträgt mehr als 3,8 Meter (einschließlich 3,8 Meter) und weniger als 4,4 Meter;

⒋Das Gewicht beträgt mehr als 100 Tonnen (einschließlich 100 Tonnen) und weniger als 200 Tonnen.

(3) Große Objekte der Stufe 3 beziehen sich auf Objekte, die einen der folgenden Standards erfüllen:

⒈Die Länge beträgt mehr als 30 Meter (einschließlich 30 Meter) und weniger als 40 Meter;

⒉Die Breite beträgt mehr als 5,5 Meter (einschließlich 5,5 Meter) und weniger als 6 Meter;

⒊Die Höhe beträgt mehr als 4,4 Meter (einschließlich 4,4 Meter) und weniger als 5 Meter;

⒋Das Gewicht beträgt mehr als 200 Tonnen (einschließlich 200 Tonnen) und weniger als 300 Tonnen.

(4) Als große Objekte der Stufe 4 gelten Objekte, die einen der folgenden Standards erfüllen:

⒈Die Länge beträgt 40 Meter und mehr;

⒉Die Breite beträgt 6 Meter und mehr;

⒊Die Höhe beträgt 5 Meter und mehr;

⒋Das Gewicht beträgt 300 Tonnen und mehr.


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